Im deutschen Recht gibt es bezüglich der Einstufung von Online-Auktionen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur durch die Ausführung der Fernabsatz-Richtlinie und der auch schon vorher fehlenden Definition einer Auktion im europäischen Recht große Uneinigkeiten. So hat die deutsche Rechtsprechung durch das ricardo.de-Urteil eine deutliche Richtung vorgegeben und klargestellt, dass ohne Zuschlag kein Vertragsschluss gemäß § 156 BGB vorliegt, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen der § 145 ff. BGB zustande kommt und es sich beim Einstellen einer Versteigerung um eine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung und nicht um eine bloße invitatio ad offerendum handelt. Stand die Frage noch offen, ob laut BGH das Einstellen der Versteigerung als eine vorweggenommene Annahme oder ein Antrag zu qualifizieren ist.
Murat Can Atakan wurde am 01.01.1988 in der Türkei geboren. Er hat mit einem Vollstipendium an der privaten Kadir Has Universität in Istanbul, die jährlich fünf Stipendiaten mit 100%iger Förderung aufnimmt, studiert. Nach dem absolvierten Studium hat er sein Referendariat in Istanbul gemacht, im Jahr 2012 in Deutschland sein Aufbaustudium angefangen und in 2013 den LL.M.-Abschluss erhalten. Anschließend hat er im Januar 2014 sein Promotionsstudium an der Georg-August-Universität Göttingen begonnen.
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